ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1. GELTUNG
Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen ue-industrie.com betreffend (nachfolgend UE genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Mit Vertragsabschluss, spätestens mit Entgegennahme von Ware bzw. Leistung erkennt der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen der UE an. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts-, Ein- oder Verkaufsbedingungen werden hiermit zurückgewiesen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis und bzw. oder fehlendem Widerspruch durch UE nicht Vertragsbestandteil -es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich vorher schriftlich für jeden einzelnen Vertrag zugestimmt.
2. ZAHLUNGSBEDINGUNG
Nach Erhalt der Rechnung, ab Werk und zzgl. der jeweils gültigen MwSt. Generell gelten die geschriebenen Zahlungsbedingungen, laut Auftragsbestätigung seitens UE.
3. EIGENTUMSVORBEHALT
Das von UE gelieferte Material bleibt bis zur vollständigen Bezahlung ihr Eigentum. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen die zum Schutze des Eigentums von UE erforderlich sind, mitzuwirken.
4. LIEFERZEIT
Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten und sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes mit UE schriftlich vereinbart worden ist. Die vertraglichen Pflichten von UE stehen unter dem Vorbehalt der eigenen richtigen und rechtzeitigen Belieferung durch vorgeschaltete Hersteller und Lieferanten. Daraus leitet sich eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ab, wenn Angaben die UE für die Ausführung der Bestellung benötigt, nicht rechtzeitig vorliegen oder eine nachträgliche Änderung seitens des Auftraggebers ausgelöst und somit eine Verzögerung der Lieferung verursacht wird. Unter Begründung der höheren Gewalt kann ein schädigendes Ereignis, wie z.B. Naturkatastrophen jeder Art, insbesondere Unwetter, Erdbeben, Überschwemmung, Vulkanausbrüche, also durch elementare Naturkräfte oder aber auch Brand, Verkehrsunfälle, Geiselnahmen, Krieg, Unruhe, Bürgerkrieg, Revolution, Terrorismus, Sabotage, Streiks, sofern diese bei einem Dritten stattfinden, Atom- bzw. Reaktorunfälle oder im industriellen Sinne Maschinenschäden und Produktionsstörungen, welche durch Handlungen dritter Personen herbeigeführt worden sind und durch äußerste und nach Sachlage mit vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden können, zur Nichteinhaltung der Vertragsbestandteile führen.
5. PRÜFUNG UND ABNAHME DER LIEFERUNG
Die Prüfung der Lieferung vor Versand erfolgt im Rahmen unserer diesbezüglichen Qualitätssicherung auf Kosten der UE. Weitergehende Diagnosen sind bei Vertragsabschluss besonders zu vereinbaren und gehen zu Lasten des Bestellers. Der Besteller hat die Lieferung innerhalb von 8 Tagen zu prüfen und jegliche Mängel, für die UE aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen verantwortlich ist, unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, so gilt die Lieferung als angenommen.
6. VERPACKUNG
Die Verpackung wird gesondert berechnet und nicht zurückgenommen. Kommen Mehrweg-Behälter oder -Transportmittel zum Einsatz, welche als Eigentum von UE gekennzeichnet wurden, so obliegt dem Besteller die Pflicht der Rückführung. Um der 5. Novelle der Verpackungsverordnung gerecht zu werden, erklärt die UE das für die mit dem Warenbezug erhaltenen Verpackungsmaterialien keine Gebühren an ein Duales System automatisch abgeführt werden. Vorausgesetzt wird, das der Besteller selbst an ein Duales System abführt, bzw. das eine ordnungsgemäße Entsorgung sichergestellt ist.
7. ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR
Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Lieferung nach üblichen Handelsklauseln (Incoterms) vereinbart, per Montage erfolgt oder wenn der Transport durch die UE organisiert und geleitet wurde. Wird der Versand verzögert oder unmöglich aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert.
8. TRANSPORT UND VERSICHERUNG
Besondere Wünsche betreffend Versand und Versicherung sind UE rechtzeitig bekannt zu geben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten. Die Versicherung gegen Schäden jedweder Art obliegt dem Besteller. Auch wenn dies durch die UE zu besorgen ist, gilt sie als im Auftrag und für Rechnung und Gefahr des Bestellers abgeschlossen.
9. MONTAGE
Übernimmt die UE oder unsere Partner die Montage, so finden unsere oder die der Lieferanten allgemeinen Montagebedingungen zusätzlich Anwendung.
10. GARANTIE
Die UE verpflichtet sich, während der Garantiezeit auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, alle Teile der Lieferung, die nachweisbar in Folge Materialschwäche, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so schnell wie möglich nach eigener Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Für Verschleißteile wird keine Garantie gegeben. Ersetzte Teile werden wieder Eigentum von UE.
11. ANGEBOTE
Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
12. VERTRAGSABSCHLUSS
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn nach Eingang einer Bestellung die Annahme schriftlich seitens UE bestätigt wurde. Mündliche Vereinbarungen haben Gültigkeit, sofern sie schriftlich bestätigt wurden.
13. UMFANG UND AUSFÜHRUNG EINER LIEFERUNG
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung maßgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden separat verrechnet.
14. TECHNISCHE UNTERLAGEN
Technische Unterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen und ähnliches sowie jedwede Gewichtsangabe sind, falls sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnet worden sind, nur annähernd maßgebend, die UE behält sich die nachträgliche Änderung vor. Technische Unterlagen sind vom Besteller vertraulich zu behandeln. Sie bleiben geistiges Eigentum der UE und dürfen weder kopiert noch vervielfältigt noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht werden. Sie dürfen für die Wartung und die Bedienung benützt werden. Sämtliche Unterlagen zu Angeboten, die nicht zu einer Bestellung führen, sind der UE auf Verlangen auszuhändigen.
15. VORSCHRIFTEN AM BESTIMMUNGSORT
Der Besteller hat die UE auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die bei Erfüllung des Vertrages zu beachten sind.
16. PREIS
Die Preise verstehen sich netto ab Werk, ohne Verpackung in Euro, ohne jegliche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen. Wurden die Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und andere Nebenkosten in dem Angebots- oder Lieferpreis eingeschlossen oder in der Auftragsbestätigung gesondert ausgewiesen, so behält sich die UE vor, die Kostenanteile bei Änderung der Tarife entsprechend anzupassen. Preisanpassungen nach Vertragsabschluss erfolgen, soweit der Auftrag unter Berücksichtigung einer Preisgleitklausel bestätigt wurde, nachträglich eine Lieferfrist-Verlängerung aus einem der im Abschnitt Lieferfrist genannten Gründe erfolgt, der Umfang der vereinbarten Lieferungen bzw. Leistungen, Änderungen erfahren oder weil die der UE vom Besteller überlassenen Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
17. HAFTUNG
Die UE verpflichtet sich, die Lieferung vertragsgemäß auszuführen und ihre Garantiepflicht zu erfüllen. Jede weitere Haftung gegenüber dem Besteller für irgendwelche Schäden ist ausgeschlossen.
18. ERFÜLLUNGSORT
Erfüllungsort für den Besteller und für die UE ist Bad Rappenau, und zwar auch dann, wenn die Lieferung nach üblichen Handelsklauseln (Incoterms) erfolgt. Wurde auch die Montage von UE übernommen, so gilt der Aufstellungsort nur hinsichtlich unserer Montageverpflichtungen als Erfüllungsort.
19. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Bad Rappenau oder nach Wahl von UE das Domizil des Bestellers oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand. Grundsätzlich gilt bei Geschäfts-und Rechtsbeziehungen, auch bei Auslandsgeschäften, nur das deutsche Recht.
20. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung oder Teile einer Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame (Teil-)Bestimmung durch eine wirtschaftlich möglichst gleichbedeutende Regelung zu ersetzen. Selbiges gilt im Falle einer Regelungslücke.
21. DATENSCHUTZ
Bitte lesen Sie hierzu mehr unter Datenschutz. Sie verlassen bei diesem Link nicht unsere Seite.